- Eine Zahlungsanforderung wurde wegen Parken auf dem Behindertenparkplatz erstellt. Aktenzeichen: 505-0585-774-0392
Widerspruch beim Parkraumservice: Da ich wegen einer Unterschenkelfraktur zur Physiotherapie bei Frau Thiel zur Behandlung war, konnte meine Frau mich nur direkt vor der Praxis aus dem Auto hinbringen und abholen. Einen Parkschein hatte sie immer ins Auto gelegt. Da in der Nähe der Praxis kein Parkplatz frei war und ich nicht mit Gehhilfe ohne Belastung des defekten Beins weit laufen kann, hat sie mich auf dem Behinderten Parkplatz abgesetzt und die 15 m zur Praxis und durch die ersten selbstschließenden Türen zur Praxis bekleidet und wieder abgeholt. Danach hat sie dann einen weiterweg
liegenden Parkplatz aufgesucht.
Nur zum Ein- und Ausladen hat sie kurzzeitig den Behinderten Parkplatz
belegt.
Da die Unterschenkelfraktur nur ein vorübergehender Zustand der
Behinderung ist, bekommen ich keine Behinderungsbescheinigung und damit
auch keinen entsprechenden Parkausweis.
Eine Bescheinigung der Physiotherapie Thiel und ein Schreiben des
Krankenhauses St. Wendel zur Unterschenkelfraktur kann ich nachreichen.
Wo soll man den im Notfall oder in diesem Fall kurzfristig parken, denn Parkplätze in der Nähe sind nicht frei und Kurzzeitplätze, 5 Minuten, gibt es nicht.
Gruß Horras